Änderung der Entgelt- und Benutzungsordnung der Schulkindbetreuung

Vom 01.03. bis 31.07.2025 gilt nachfolgende Satzungsänderung




1. Änderung der Entgelt- und Benutzungsordnung für die Schulkinderbetreuung der Gemeinde Jesberg


Zur Satzung der Gemeinde Jesberg vom 28.02.2023 über die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte der Gemeinde Jesberg.

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. S. 142 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), §§ 1 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Jesberg in ihrer Sitzung am 10.02.2025 die nachstehende 1. Änderung der Entgelt- und Benutzungsordnung für die Schulkinderbetreuung der Gemeinde Jesberg erlassen:


Artikel 1

§ 4 Betreuung Sommerferien 2025

wird wie folgt neu eingefügt:


(1) Für die Sommerferien im Jahr 2025 wird abweichend von den vorgenannten Regelungen eine Betreuung auch für Kinder, die keinen Betreuungsplatz während des Schuljahres gebucht haben, angeboten. Die maximale Belegungszahl beträgt nach wie vor 25 Betreuungsplätze pro Tag.

(2) Die Betreuungszeiten sind wie folgt:

Ferienbetreuung von 07.00 – 14.00 Uhr

(3) Die Anmeldung erfolgt wochenweise und ist 2 Monate vor Sommerferienbeginn anzumelden. Die Anmeldungen sind bei der Gemeindeverwaltung Jesberg rechtzeitig einzureichen. Die Ferienbetreuung findet nur statt, wenn mind. fünf Kinder angemeldet werden. Die Anmeldung ist verbindlich, und kann nur aus wichtigem Grund z. B. Krankheit abgesagt werden.

(4) Die Gemeinde Jesberg kann von den Erziehungsberechtigten Arbeitsplatznachweise anfordern, sobald die Anmeldungen die Gruppenanzahl überschreiten. Vorrang haben die Kinder, bei denen die Erziehungsberechtigten berufstätig sind und somit auf die Betreuung angewiesen sind.

(5) Wird die Benutzungsordnung, beispielsweise durch Versäumnisse bei der Entgeltzahlung, nicht eingehalten oder besteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb unzumutbare Belastung, so kann die Gemeinde den Betreuungsvertrag kündigen.

Auch durch Fehlverhalten der Eltern gegenüber dem Betreuungspersonal oder anderen schwerwiegenden Fällen, kann die Gemeinde eine sofortige Kündigung aussprechen.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(7) Bei Krankheit des Betreuungspersonal kann die Schulkindbetreuung für einzelne Tage geschlossen werden.

(8) Bei Fortbildungstagen kann die Schulkindbetreuung für einzelne Tage geschlossen werden.



Artikel 2

§ 5 Benutzungsentgelt

wird wie folgt neu eingefügt:


(3) Für die nicht in der Regelbetreuung betreuten Kinder beträgt das Entgelt in der Sommerferienbetreuung 2025 von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr:

50,00 EUR wöchentlich pro Kind


Inkrafttreten

Diese 1. Änderung der Gebührensatzung über die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte der Gemeinde Jesberg tritt am 01.03.2025 in Kraft.

Außerkrafttreten

Die gesamte Entgelt- und Benutzungsordnung für die Schulkinderbetreuung der Gemeinde Jesberg tritt mit Ablauf des 31.07.2025 außer Kraft.



Jesberg, 11.02.2025

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Jesberg

Heiko Manz

Bürgermeister