Schaustellung von Tieren (Zoobetrieb), Erlaubnis

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung zur Schau stellen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es gilt die

    • Allgemeine Verwaltungskostenordnung und
    • die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriumsfür Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
       

    Wegen der genauen Höhe wird empfohlen, sich beim zuständigen Veterinäramt sowie dem zuständigen Regierungspräsidium zu erkundigen.

  • Rechtsgrundlage

    • § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d TierSchG
    • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
    • § 7 Bundesartenschutzverordnung
    • Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Für die Ausstellung einer EG-Bescheinigung)

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende